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Verhandlung über die Bewerbungen von Produkten als „klimaneutral“ oder „umweltneutral“

Datum: 16.05.2023

Kurzbeschreibung: Landgericht Karlsruhe verhandelt über die Bewerbung von Produkten als „klimaneutral“ oder „umweltneutral“ (LG Karlsruhe, 13 O 46/22 KfH)

Am 24.05.2023, 14.30 Uhr, Saal 130, verhandelt das Landgericht (Kammer für Handelssachen I) öffentlich über eine Klage der Deutschen Umwelthilfe e.V. (kurz: DUH) gegen die dm-drogerie markt GmbH & Co. KG (kurz: DM). Gegenstand des im Wettbewerbsrecht angesiedelten Rechtsstreits ist der Antrag der DUH, der Beklagten

  1. die Bewerbung verschiedener, exemplarisch ausgewählter Produkte aus ihrem Eigensortiment (Flüssigseife, Sonnenmilch, Cremedusche) mit dem Begriff „klimaneutral“ (unter Verweis auf eine „ClimatePartner“-Nummer und mit dem Zusatz „CO2-kompensiert“) und
  2. die Bewerbung eines anderen exemplarisch ausgewählten Produkts (Spülmittel) als „umweltneutral“

zu untersagen.

Die DUH sieht hierin irreführende geschäftliche Handlungen, dies unter anderem deswegen, weil Waldschutzprojekte generell und auch im vorliegenden Fall nicht geeignet seien, Klimaneutralität herzustellen. Von Umweltneutralität könne nicht die Rede sein, wenn die verbleibenden Umweltnachteile nur in fünf Bereichen (Klimawandel [CO2], Eutrophierung, Versauerung, Sommersmog und Ozonabbau) kompensiert werden sollen.

DM hält unter anderem dagegen, Waldprojekte allgemein, insbesondere das hier unterstützte in Peru, seien geeignet, CO₂-Neutralität/Klimaneutralität herzustellen und seien dementsprechend zertifiziert, wie dies auch die ClimatePartner GmbH bestätige. Die Auswahl der fünf Kategorien, die für die Umweltneutralität herangezogen werden, beruhe auf einem wissenschaftlichen Ansatz, der nicht zu beanstanden sei.

§ 5 Unlauterer Wettbewerb-Gesetz (UWG) „Irreführende geschäftliche Handlungen“ lautet:

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
1. die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
(…).

§ 5a Unlauterer Wettbewerb-Gesetz (UWG) „Irreführung durch Unterlassen“ lautet:

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1. die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und

2. deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch

1. das Verheimlichen wesentlicher Informationen,

2. die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie

3. die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(…)

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