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Beweisbeschluss im Enteignungsverfahren bezüglich einer Umgehungsstraße in Heitersheim

Datum: 21.04.2023

Kurzbeschreibung: Landgericht Karlsruhe ordnet die Einholung weiterer Gutachten an

Mit Beweisbeschluss vom 21.04.2023 hat die Kammer für Baulandsachen am Landgericht Karlsruhe neue, aktuelle Untersuchungen zur Verkehrsbelastung und der damit verbundenen Lärmbelastung angeordnet.

In dem genannten Verfahren geht es um eine geplante Umgehungsstraße, mit der auf 1,1 km Neubaustrecke eine direkte Verbindung zwischen der Bundesstraße B3 im Westen und der Landesstraße L129 / Staufener Straße im Osten hergestellt werden soll. Damit sollen die innerörtlichen Ost-West-Verbindungsstraßen vom Durchgangsverkehr, vor allem vom Schwerlastverkehr, entlastet und Lärm- und Abgasimmissionen reduziert werden. Für diesen Bau müssen insgesamt 15.217 m² Fläche in Anspruch genommen werden, welche derzeit nicht als Verkehrsfläche, sondern überwiegend landwirtschaftlich genutzt werden. Im Rahmen des hierfür aufgestellten Bebauungsplans wurden verschiedene Gutachten eingeholt und in der Folgezeit ergänzt. Die Stadt hatte für 18 Grundstücke die – flächenmäßig relativ geringfügigen – Enteignungen beantragt; die Enteignungsbehörde des Regierungspräsidiums Freiburg lehnte sie ab. Hiergegen richtet sich der Antrag der Stadt auf gerichtliche Entscheidung.

Mit dem nunmehr verkündeten Beweisbeschluss sollen neue Gutachten zur Verkehrsberechnung in der Stadt Heitersheim eingeholt werden. Ein Gutachten soll die aktuelle und künftige Verkehrsbelastung, ohne und mit dem Bau der geplanten Nordumfahrung, feststellen. Mittels schalltechnischer Untersuchungen sollen in einem zweiten Gutachten Feststellungen zur Lärmbelastung durch diesen Verkehr – aktuell und künftig – getroffen werden.

Die Feststellungen der Kammer im Rahmen des Verhandlungstermins vor Ort in der Malteserhalle in Heitersheim am 03.03.2023 haben Anlass gegeben, durch Einholung von Sachverständigengutachten eine aktuelle Entscheidungsgrundlage zu schaffen. Dies geschieht vor allem mit Blick auf die Reduzierung der Geschwindigkeit in der Johanniterstraße auf 30 km/h, den möglicherweise durch die neue Umgehungsstraße von Staufen entstandenen Verdrängungseffekt, das möglicherweise vermehrte Aufkommen von Elektro-Fahrzeugen und auch die beendeten sog. Corona-Zeiten von 2020 bis Anfang 2023.

Diese neueren Entwicklungen sind für die Kammer von Bedeutung, weil es im Verfahren über die Zulässigkeit einer Enteignung nach der hierfür anwendbaren Zivilprozessordnung für die Begründetheit eines Antrags auf den Sachstand und Streitstand im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter ankommt. Für die Entscheidung unerheblich ist dagegen, ob der Enteignungsantrag der Stadt in dem Zeitpunkt begründet war, als er gestellt oder von der Enteignungsbehörde beschieden wurde.

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